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Garagen als Sondereigentum

 

Auf die Bitte um konkretere Angaben zu einerTeilungserklärung, aus der hervorgeht, dass die Instandsetzung der nach § 5 Abs. 2 WEG im Gemeinschaftseigentum befindlichen konstruktiven Teile der Garagen auf die einzelnen Eigentümer übertragen worden ist, antwortet die Hausverwaltung leider nur lapidar mit

"in Beantwortung Ihrer Email teilen wir Ihnen mit, dass auf der Seite 3 § 2 der Teilungserklärung darauf hingewiesen wird, dass bei dem Sondereigentum an Wohnung und Garage die Fassaden und Dachflächen die Pflicht zur Unterhaltung zugewiesen ist."

Mit "zugewiesen ist" ist offschtl. "dem jeweiligen Sondereigentümer zugewiesen ist", gemeint. Die Hausverwaltung beantwortet dies auf Nachfrage im weiteren nicht.

Aufgrund aktueller Rechtslage und Rechtssprechung ergibt sich offenbar, dass die Feststellung der Hausverwaltung,  dass auf der Seite 3 § 2 der Teilungserklärung darauf hingewiesen wird, dass bei dem Sondereigentum an Wohnung und Garage die Fassaden und Dachflächen die Pflicht zur Unterhaltung zugewiesen ist, allerdings deutlich nicht.

Hier geht´s zur besagten pdf⇒ Teilungserklärung (.pdf)